Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7a) |
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht
| 1. | Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände; | ||
| 2. | die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen; | ||
| 3. | rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der Umlegung auszugleichen und wenn diese Zusammenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben; | ||
| 4. | nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwecken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen, an denen ein Mitglied oder mehrere kommunale Mitglieder oder, in den Fällen des Buchstabens b, sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind: | ||
| a) | Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Dritten verantwortlich gemacht werden können, | ||
| b) | Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen, | ||
| c) | Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge; | ||
| 5. | Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines gesetzlichen Zwangs eingegangen werden müssen; | ||
| 6. | die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse; | ||
| 7. | die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost; | ||
| 8. | Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungsbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen, sowie | ||
| 9. | die in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Solidargemeinschaften. | ||
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Absatz 1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 |
rechtliche Versorgungs-
einrichtungen § 3Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungs-
ermächtigung § 4Feststellung der Aufsichtspflicht § 5Freistellung von der Aufsicht § 6Bezeichnungsschutz § 7Begriffsbestimmungen § 7aUnzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
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Rechtsprechung zu § 3 VAG
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Krankenversicherung - obligatorische Anschlussversicherung - Voraussetzungen für ...
- BGH, 21.01.2016 - V ZB 19/15
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- OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2025 - 1 L 88/23
Höhe der Altersrente des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt; ...
- FG Münster, 28.08.2024 - 9 K 897/19
Von einem Mitglied an die Unterstützungskasse gezahlte Beiträge als ...
- AG Cottbus, 06.02.2026 - 221 C 22/24
- FG Hessen, 10.03.2022 - 1 K 1029/18
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- LAG Hamm, 28.10.2024 - 9 Ta 319/24
Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens; Unzulässiger ...
Querverweise
Auf § 3 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter)
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds
- § 23 (Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Anstalt; Verordnungsermächtigung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 1 (Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung)