Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7a) |
1Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. 3Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.06.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten | 12.05.2021 |
rechtliche Versorgungs-
einrichtungen § 3Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungs-
ermächtigung § 4Feststellung der Aufsichtspflicht § 5Freistellung von der Aufsicht § 6Bezeichnungsschutz § 7Begriffsbestimmungen § 7aUnzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
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Rechtsprechung zu § 4 VAG
2 Entscheidungen zu § 4 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 02.10.2024 - 3 U 188/23
Prämienanpassung in privater Krankenversicherung
- FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2025 - 7 K 7160/22
Haftungsfreistellung bei Bootsvermietung
Querverweise
Auf § 4 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Gruppen
- Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
- § 293 (Aufsicht)