Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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1Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. 3Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.06.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten | 12.05.2021 |
Querverweise
Auf § 4 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Gruppen
- Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
- § 293 (Aufsicht)