Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
Zweiter Abschnitt - Wahlrechte der Mitglieder (§§ 173 - 178 bis 185) |
(1) Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft gilt nur dann als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 und als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, wenn die Solidargemeinschaft am 20. Januar 2021 bereits bestanden hat und seit ihrer Gründung ununterbrochen fortgeführt wurde, sie beides dem Bundesministerium für Gesundheit nachweist und auf ihren alle fünf Jahre zu stellenden Antrag hin das Bundesministerium für Gesundheit jeweils das Vorliegen eines testierten Gutachtens über die dauerhafte Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 3 bestätigt.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Solidargemeinschaften sind ihren Mitgliedern zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, die der Art, dem Umfang und der Höhe nach den Leistungen dieses Buches entsprechen. 2Hiervon kann durch Satzung der Solidargemeinschaft nicht zum Nachteil ihrer Mitglieder abgewichen werden. 3Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer solchen Solidargemeinschaft wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
(3) 1Um eine dauerhafte Leistungsfähigkeit nachzuweisen, hat eine Solidargemeinschaft alle fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten beim Bundesministerium für Gesundheit einzureichen. 2Das Gutachten ist von einem unabhängigen und geeigneten Gutachter zu prüfen und zu testieren. 3Voraussetzung für die Erteilung des Testats ist insbesondere, dass
(4) Die Regelungen zur Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung oder in die private Krankenversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
(5) 1Erhebt eine in Absatz 1 genannte Solidargemeinschaft von einem Mitglied einen Beitrag, der höher ist als die Hälfte des nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung, und besteht bei dem Mitglied Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, auf die Hälfte des nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Für Mitglieder mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Beitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht. 3Die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger auf Antrag des Mitglieds zu prüfen und zu bescheinigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2023 | Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts | 06.06.2023 | |
09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 | |
28.12.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
regelung für Solidar-
gemeinschaften § 177(weggefallen) § 178- § 185 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 176 SGB V
18 Entscheidungen zu § 176 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - L 4 KR 134/22
Obligatorische Anschlussversicherung - Feststellungsinteresse - Anderweitiger ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 - L 11 KR 659/22
Krankenversicherung - obligatorische Anschlussversicherung - Voraussetzungen für ...
- FG Düsseldorf, 14.10.2021 - 11 K 3144/15
Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.08.2023 - X R 10/22
Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen ...
- BFH, 23.08.2023 - X R 10/22
- FG Hessen, 10.03.2022 - 1 K 1029/18
Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei einer privat ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.08.2023 - X R 15/22
Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen ...
- BFH, 23.08.2023 - X R 15/22
- FG Münster, 09.02.2022 - 11 K 820/19
Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Beiträgen an einen ...
- SG Lübeck, 24.10.2019 - S 14 KR 656/15
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem ...
- BFH, 12.08.2020 - X R 12/19
Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein ...
- BSG, 21.07.2022 - B 12 KR 9/22 B
Beendigung einer freiwilligen Krankenversicherung Fehlender Nachweis eines ...
Querverweise
Auf § 176 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
- § 26 (Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung
- § 174 (Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- Private Pflegeversicherung
- § 110 (Regelungen für die private Pflegeversicherung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Zusätzliche Bedarfe
- § 32 (Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung)