Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 5 - Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen (§§ 211 - 220) |
| Abschnitt 2 - Sterbekassen (§§ 218 - 220) |
(1) Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen, die nach ihrem Geschäftsplan nur Todesfallrisiken im Inland versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden.
(2) Sterbekassen dürfen nicht die in § 1 Absatz 2 genannten Geschäfte betreiben.
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Rechtsprechung zu § 218 VAG
2 Entscheidungen zu § 218 VAG in unserer Datenbank:
- BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 19/22 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
- BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 22/22 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...