Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23) |
(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat.
(2) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.
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Rechtsprechung zu § 21 GenG
8 Entscheidungen zu § 21 GenG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 K 9068/20
Minderung des Nutzungsentgelts für die von den Steuerpflichtigen bewohnte ...
- VG Stuttgart, 05.05.2022 - 4 K 3013/19
Erfolgreiche Klage eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes gegen Maßnahmen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 - 6 S 2134/22
Staatsaufsicht über genossenschaftliche Prüfungsverbände
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 - 6 S 2134/22
- LG Stuttgart, 24.11.2022 - 49 O 222/21
Genossenschaftlicher Rückzahlungsanspruch gegen einen Genossen wegen verbotener ...
- LG Stuttgart, 29.06.2022 - 27 O 268/21
Haftung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands auf Ersatz des ...
- AG Magdeburg, 08.02.1996 - 13 C 4941/94
- FG München, 10.09.1974 - VII 149/70
- BFH, 21.07.1976 - I R 147/74
Zur Frage, wann Gutschriften einer Genossenschaft auf Geschäftsguthaben der ...
Querverweise
Auf § 21 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)