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Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 18
Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern

1Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. 2Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

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Rechtsprechung zu § 18 GenG

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Querverweise

Auf § 18 GenG verweisen folgende Vorschriften:

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