Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
(1) 1Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
registers § 87Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium § 87aZahlungspflichten bei Überschuldung § 87bVerbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme § 88Aufgaben der Liquidatoren § 88aAbtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge § 89Rechte und Pflichten der Liquidatoren § 90Voraussetzung für Vermögensverteilung § 91Verteilung des Vermögens § 92Unverteilbares Reinvermögen § 93Aufbewahrung von Unterlagen § 93a- § 93s (weggefallen) § 94Klage auf Nichtigerklärung § 95Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln § 96Verfahren bei Nichtigkeitsklage § 97Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 78 GenG
23 Entscheidungen zu § 78 GenG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23
Unbegründeter Anspruch auf Kompensation eines behaupteten Wertverlusts von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.03.2025 - II ZB 7/24
Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § ...
- BGH, 18.03.2025 - II ZB 7/24
- OLG München, 12.05.2026 - 7 W 607/26
Einsichtsrecht, Mitgliederliste, Insolvenzverwalter, Liquidator, ...
- LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wohnbaugenossenschaft: Befugnis des ...
- FG Niedersachsen, 13.11.2024 - 3 K 11079/21
Bewertung; Entnahme; Entnahmewert; Genossenschaftsanteil; Geschäftsanteil; ...
- OLG Jena, 10.01.2023 - 2 U 302/22
Nichtigkeit des Beitritts zu einer Genossenschaft wegen Nichtigkeit der ...
- BGH, 19.06.2012 - II ZR 241/10
Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in ...
- LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/122
- OLG Jena, 19.11.2002 - 8 U 1427/01
Zusammenschluss zweier Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG); ...
- BGH, 09.11.2005 - BLw 6/05
Anwendung der Vorschriften in den LPG -Gesetzen der DDR über den Übergang ...
Querverweise
Auf § 78 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 79 (Auflösung durch Zeitablauf)
- Schlussvorschriften
- § 160 (Zwangsgeldverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 78 GenG:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Beendigung der Mitgliedschaft
- § 75 (Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft) (zu §§ 78 ff)