Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
1Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unverteilbares Reinvermögen fällt, sofern dasselbe nicht durch die Satzung einer natürlichen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. 2Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
registers § 87Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium § 87aZahlungspflichten bei Überschuldung § 87bVerbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme § 88Aufgaben der Liquidatoren § 88aAbtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge § 89Rechte und Pflichten der Liquidatoren § 90Voraussetzung für Vermögensverteilung § 91Verteilung des Vermögens § 92Unverteilbares Reinvermögen § 93Aufbewahrung von Unterlagen § 93a- § 93s (weggefallen) § 94Klage auf Nichtigerklärung § 95Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln § 96Verfahren bei Nichtigkeitsklage § 97Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
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Rechtsprechung zu § 92 GenG
5 Entscheidungen zu § 92 GenG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23
Unbegründeter Anspruch auf Kompensation eines behaupteten Wertverlusts von ...
- FG Sachsen-Anhalt, 19.05.2003 - 3 K 1806/01
Vertretung einer durch Tod des letzten Gesellschafters erloschenen ...
- OLG Jena, 19.11.2002 - 8 U 1427/01
Zusammenschluss zweier Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG); ...
- OLG Naumburg, 21.07.1998 - 11 U 48/98
Zulässigkeit der Verteilung des Vermögens einer juristischen Person auf die an ...
- FG Sachsen, 28.07.2003 - 3 K 1806/01
Begriff des steuerpflichtigen Rechtssubjekts; Gesetzlicher Vertreter einer ...
Querverweise
Auf § 92 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 81 (Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde)