Pflichtversicherungsgesetz
1. Abschnitt - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7) |
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Rechtsprechung zu § 6 PflVG
178 Entscheidungen zu § 6 PflVG in unserer Datenbank:
- KG, 08.06.2018 - 121 Ss 96/18
Strafverfahren wegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne ...
- LG Hildesheim, 20.09.2022 - 13 Ns 40 Js 25077/21
Drogenkonsum Tretrollerfahrt, unversicherter E-Scooter, Fahren ohen Fahrerlaubnis
- KG, 27.02.2023 - 3 ORs 5/23
Urkundenfälschung verklammert mehrere Fahrten, so auch durch Unfallgeschehen an ...
- OLG Celle, 08.08.2013 - 31 Ss 20/13
Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 6 Abs. 1 PflVG im Fall einer Fahrt vor ...
- OLG Köln, 11.04.2018 - 1 RVs 61/18
Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen nicht ...
- OLG Naumburg, 14.01.2016 - 4 U 47/14
Private Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei vorsätzlichem Führen eines ...
- OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23
Kein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG für nach Deutschland ...
- BGH, 17.10.2018 - 4 StR 149/18
Urkundenfälschung (Tateinheit auch bei mehrfachem selbstständigen Gebrauch einer ...
- OLG Köln, 22.11.2019 - 6 U 81/19
Vermietung von als Polizeifahrzeuge und andere Einsatzfahrzeuge gestalteten ...
- OLG Oldenburg, 16.06.2017 - 1 Ss 115/17
Begriff des Führens eines nicht versicherten Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen; ...
Querverweise
Auf § 6 PflVG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)