Pflichtversicherungsgesetz
1. Abschnitt - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7) |
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Rechtsprechung zu § 6 PflVG
168 Entscheidungen zu § 6 PflVG in unserer Datenbank:
- KG, 08.06.2018 - 121 Ss 96/18
Strafverfahren wegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne ...
- OLG Celle, 08.08.2013 - 31 Ss 20/13
Fahren ohne Versicherungsschutz: Strafbarkeit einer Fahrt zu anderen als ...
- OLG Köln, 11.04.2018 - 1 RVs 61/18
Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen nicht ...
- OLG Naumburg, 14.01.2016 - 4 U 47/14
Private Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei vorsätzlichem Führen eines ...
- BGH, 09.12.2021 - 4 StR 277/21
- OLG Köln, 18.06.2013 - 1 RVs 111/13
Schlichtes Ermöglichen des Gebrauchs eines nicht versicherten Fahrzeugs führt ...
- OLG Köln, 22.11.2019 - 6 U 81/19
Vermietung von als Polizeifahrzeuge und andere Einsatzfahrzeuge gestalteten ...
- BGH, 17.10.2018 - 4 StR 149/18
Urkundenfälschung (Tateinheit auch bei mehrfachem selbstständigen Gebrauch einer ...
- OLG Oldenburg, 16.06.2017 - 1 Ss 115/17
Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz: Automatisches Entstehen einer sog. ...
- OLG Düsseldorf, 27.01.2014 - 3 RVs 4/14
Keine Pflicht zur Mitteilung der Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrags ...
Querverweise
Auf § 6 PflVG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)