Straßenverkehrsgesetz
I. - Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6g) |
(1) 1Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. 2Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(3) 1Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
1. | beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, | |
2. | wenn der Fahrer im Treten einhält, |
unterbrochen wird. 2Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. 3Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.06.2013 | Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 17.06.2013 | |
26.06.2011 | Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 20.06.2011 |
ermächtigung § 1kAusnahmen § 1lEvaluierung § 2Fahrerlaubnis und Führerschein § 2aFahrerlaubnis auf Probe § 2bAufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit § 2cUnterrichtung der Fahrerlaubnis-
behörden durch das Kraftfahrt-
Bundesamt § 3Entziehung der Fahrerlaubnis § 4Fahreignungs-
Bewertungssystem § 4aFahreignungsseminar § 4bEvaluierung § 5Verlust von Dokumenten und Kennzeichen § 5a(weggefallen) § 5bUnterhaltung der Verkehrszeichen § 6Verordnungs-
ermächtigungen § 6aGebühren § 6bHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen § 6cHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen-
vorprodukten § 6dAuskunft und Prüfung § 6eFühren von Kraftfahrzeugen in Begleitung § 6fEntgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung § 6gInternetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
Rechtsprechung zu § 1 StVG
372 Entscheidungen zu § 1 StVG in unserer Datenbank:
- LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21
Elektroroller, Trunkenheitsfahrt, Kraftfahrzueg, Promillegrenze
- VG Würzburg, 23.02.2022 - W 6 K 21.1113
Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrt mit E-Scooter unter dem Einfluss von ...
- VGH Bayern, 18.03.2022 - 11 ZB 21.585
Straßenverkehrsrechtliche Anordnung, Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an ...
- VG Gelsenkirchen, 11.02.2022 - 14 K 452/19
Kfz, Wunschkennzeichen, Zulassung, Übertragung, Mitnahme, Neuzulassung, ...
- LG Flensburg, 23.09.2021 - V Qs 42/21
Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit einem ...
- OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 15.10.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
Alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern
- OLG Karlsruhe, 15.10.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
- BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
Zum selben Verfahren:
- AG München, 09.01.2020 - 941 Cs 414 Js 196533/19
Alkoholfahrt mit dem E-Scooter
- AG München, 09.01.2020 - 941 Cs 414 Js 196533/19
- AG Hamburg, 17.12.2021 - 248a Cs 318/21
Querverweise
Auf § 1 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 1