Straßenverkehrsgesetz

   I. - Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6g)   
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§ 6f
Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung

1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit

1. die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und
2. die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern.

2Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. 3Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 04.12.2018 (BGBl. I S. 2251), in Kraft getreten am 01.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften04.12.2018BGBl. I S. 2251
07.12.2016
Änderung
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Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze28.11.2016BGBl. I S. 2722
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Rechtsprechung zu § 6f StVG

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