Straßenverkehrsgesetz
I. - Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6g) |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
1. | das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE, | ||
2. | die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet sein muss, | ||
3. | die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden Person nach Nummer 2, insbesondere über die Möglichkeit, dem Fahrerlaubnisinhaber als Ansprechpartner beratend zur Verfügung zu stehen, | ||
4. | die Anforderungen an die begleitende Person nach Nummer 2, insbesondere über | ||
a) | das Lebensalter, | ||
b) | den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung zuständige Personen, | ||
c) | ihre Belastung mit Eintragungen im Fahreignungsregister sowie | ||
d) | über Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel, | ||
5. | die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich im Inland längstens bis drei Monate nach Erreichen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigte Personen, | ||
6. | die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und | ||
7. | das Verfahren. |
(2) 1Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. 2Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a.
(3) 1Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. 2Für die Prüfungsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28.11.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.12.2014 | Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes | 28.11.2014 | |
31.08.2013 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.08.2013 | |
09.12.2010 | Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes | 02.12.2010 | |
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr | 14.08.2006 |
ermächtigung § 1kAusnahmen § 1lEvaluierung § 2Fahrerlaubnis und Führerschein § 2aFahrerlaubnis auf Probe § 2bAufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit § 2cUnterrichtung der Fahrerlaubnis-
behörden durch das Kraftfahrt-
Bundesamt § 3Entziehung der Fahrerlaubnis § 4Fahreignungs-
Bewertungssystem § 4aFahreignungsseminar § 4bEvaluierung § 5Verlust von Dokumenten und Kennzeichen § 5a(weggefallen) § 5bUnterhaltung der Verkehrszeichen § 6Verordnungs-
ermächtigungen § 6aGebühren § 6bHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen § 6cHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen-
vorprodukten § 6dAuskunft und Prüfung § 6eFühren von Kraftfahrzeugen in Begleitung § 6fEntgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung § 6gInternetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
Rechtsprechung zu § 6e StVG
19 Entscheidungen zu § 6e StVG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 11.08.2017 - 12 ME 169/17
Widerruf einer Fahrerlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit aufgrund des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stade, 17.07.2017 - 1 B 2237/17
Widerruf der Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen die Auflage des sog. ...
- VG Stade, 17.07.2017 - 1 B 2237/17
- VGH Baden-Württemberg, 06.09.2016 - 10 S 1404/16
Widerruf der Fahrerlaubnis für "Begleitetes Fahren" nach Fahrt mit nicht ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 30.06.2016 - 2 K 2198/16
Zulässigkeit der Androhung der Wegnahme des Führerscheins im Wege des ...
- VG Karlsruhe, 30.06.2016 - 2 K 2198/16
- VG Göttingen, 03.04.2013 - 1 A 92/11
Aufbauseminar; Begleitetes Fahren ab 17 Jahre; Fahrerlaubnis auf Probe; ...
- BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12
Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern" ...
- VG Aachen, 23.04.2010 - 3 L 121/10
Widerruf einer Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren mit 17
- VG Würzburg, 12.11.2013 - W 6 S 13.1066
Nichtanerkennung der im Jahr 2008 erworbenen Klasse C trotz tschechischen ...
- VG Köln, 11.05.2021 - 6 L 683/21
- VG Düsseldorf, 04.02.2015 - 14 L 3179/14
Widerruf einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE aufgrund des Führens eines ...
Querverweise
Auf § 6e StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. - Verkehrsvorschriften
- § 2a (Fahrerlaubnis auf Probe)
- III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 24 (Bußgeldvorschriften)
- IV. - Fahreignungsregister
- § 28 (Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters)