Straßenverkehrsgesetz
| I. - Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6g) |
(1) Kraftfahrzeuge, die zur Erprobung oder Entwicklung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen dienen, dürfen auf öffentlichen Straßen nur betrieben werden, wenn
(2) 1Eine Erprobungsgenehmigung gemäß Absatz 1 Nummer 1 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Halters erteilt. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Erprobungsgenehmigung jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen, die den sicheren Betrieb des Fahrzeugs sicherstellen. 3Zu Nebenbestimmungen, die den Betrieb auf einen bestimmten Betriebsbereich beschränken, ist die nach Landesrecht zuständige Behörde des örtlich betroffenen Landes anzuhören. 4Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist anzuhören, soweit der Betriebsbereich Bundesautobahnen oder Bundesstraßen in Bundesverwaltung umfasst oder dies vorgesehen ist.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt beteiligt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik bei der Erstellung, Umsetzung und bei der Weiterentwicklung und Bewertung technischer Anforderungen.
(4) Bis sechs Monate nach Inkrafttreten der Regelungen in der auf Grundlage von § 1j Absatz 1 Nummer 7 erlassenen Verordnung gelten die bisherigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zur Erprobung, auch für Entwicklungsstufen automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen, unverändert fort, sofern nicht bereits von den Regelungen in der auf Grundlage von § 1j Absatz 1 Nummer 7 erlassenen Verordnung Gebrauch gemacht wird.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.05.2026 | |
| 28.07.2021 | Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren | 12.07.2021 |
ermächtigung § 1kAusnahmen § 1lEvaluierung § 2Fahrerlaubnis und Führerschein § 2aFahrerlaubnis auf Probe § 2bAufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit § 2cUnterrichtung der Fahrerlaubnis-
behörden durch das Kraftfahrt-
Bundesamt § 3Entziehung der Fahrerlaubnis § 4Fahreignungs-
Bewertungssystem § 4aFahreignungsseminar § 4bEvaluierung § 4cVerbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß § 5Verlust von Dokumenten und Kennzeichen § 5a(weggefallen) § 5bUnterhaltung der Verkehrszeichen § 6Verordnungs-
ermächtigungen § 6aGebühren § 6bHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen § 6cHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen-
vorprodukten § 6dAuskunft und Prüfung § 6eFühren von Kraftfahrzeugen in Begleitung § 6fEntgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung § 6gInternetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
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