Straßenverkehrsgesetz
| I. - Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6g) |
(1) Es ist verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten.
(2) Es ist verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten.
Vorschrift eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.05.2026 |
ermächtigung § 1kAusnahmen § 1lEvaluierung § 2Fahrerlaubnis und Führerschein § 2aFahrerlaubnis auf Probe § 2bAufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit § 2cUnterrichtung der Fahrerlaubnis-
behörden durch das Kraftfahrt-
Bundesamt § 3Entziehung der Fahrerlaubnis § 4Fahreignungs-
Bewertungssystem § 4aFahreignungsseminar § 4bEvaluierung § 4cVerbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß § 5Verlust von Dokumenten und Kennzeichen § 5a(weggefallen) § 5bUnterhaltung der Verkehrszeichen § 6Verordnungs-
ermächtigungen § 6aGebühren § 6bHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen § 6cHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen-
vorprodukten § 6dAuskunft und Prüfung § 6eFühren von Kraftfahrzeugen in Begleitung § 6fEntgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung § 6gInternetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
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