Straßenverkehrsgesetz
| I. - Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6g) |
1Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. 2Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt.
ermächtigung § 1kAusnahmen § 1lEvaluierung § 2Fahrerlaubnis und Führerschein § 2aFahrerlaubnis auf Probe § 2bAufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit § 2cUnterrichtung der Fahrerlaubnis-
behörden durch das Kraftfahrt-
Bundesamt § 3Entziehung der Fahrerlaubnis § 4Fahreignungs-
Bewertungssystem § 4aFahreignungsseminar § 4bEvaluierung § 4cVerbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß § 5Verlust von Dokumenten und Kennzeichen § 5a(weggefallen) § 5bUnterhaltung der Verkehrszeichen § 6Verordnungs-
ermächtigungen § 6aGebühren § 6bHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen § 6cHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen-
vorprodukten § 6dAuskunft und Prüfung § 6eFühren von Kraftfahrzeugen in Begleitung § 6fEntgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung § 6gInternetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
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Rechtsprechung zu § 5 StVG
90 Entscheidungen zu § 5 StVG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2025 - 8 K 8013/20
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit - Nachweislast für Masseeigenschaft ...
- VG Neustadt, 22.12.2020 - 1 L 1037/20
Fahrerlaubnisentziehung bei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter ...
- VG Würzburg, 24.02.2021 - W 6 K 20.1735
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums (Kokain) - Anfechtungsklage
- VG Trier, 23.11.2020 - 1 L 2966/20
Pflicht der Behörde zur Kontaktaufnahme über eine für Rückfragen hinterlassene ...
- OLG Celle, 08.06.2022 - 14 U 118/21
Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Überholen einer Kolonne; Kollision mit ...
- OLG Frankfurt, 02.10.1997 - 1 Ss 212/97
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2019 - 3 M 85/19
Maßgeblicher Kenntnisstand der Behörde im Fahreignungs- und Bewertungssystem
- VG Würzburg, 25.11.2021 - W 6 S 21.1417
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens ...
- VG Bayreuth, 08.11.2021 - B 7 S 21.1102
Entziehung der Fahrerlaubnis, Einnahme von Betäubungsmitteln, harte Drogen, ...
- OLG Frankfurt, 15.05.1996 - 1 HEs 97/96
§ 5 StVG in Nachschlagewerken
- § 5 StVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versicherung an Eides statt
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 5 StVG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt)