Straßenverkehrsgesetz
| I. - Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6g) |
(1) 1Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. 2Auf Antrag kann die anordnende Behörde der betroffenen Person die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten.
(2) 1Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. 2Besondere Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 3 Nummer 3 von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.
(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.07.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 09.12.2010 | Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes | 02.12.2010 |
ermächtigung § 1kAusnahmen § 1lEvaluierung § 2Fahrerlaubnis und Führerschein § 2aFahrerlaubnis auf Probe § 2bAufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit § 2cUnterrichtung der Fahrerlaubnis-
behörden durch das Kraftfahrt-
Bundesamt § 3Entziehung der Fahrerlaubnis § 4Fahreignungs-
Bewertungssystem § 4aFahreignungsseminar § 4bEvaluierung § 4cVerbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß § 5Verlust von Dokumenten und Kennzeichen § 5a(weggefallen) § 5bUnterhaltung der Verkehrszeichen § 6Verordnungs-
ermächtigungen § 6aGebühren § 6bHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen § 6cHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen-
vorprodukten § 6dAuskunft und Prüfung § 6eFühren von Kraftfahrzeugen in Begleitung § 6fEntgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung § 6gInternetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
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Rechtsprechung zu § 2b StVG
59 Entscheidungen zu § 2b StVG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 03.11.2021 - 11 CS 21.1000
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 1 S 1228/21 Corona
Corona-Pandemie; Präsenzveranstaltungen im Rahmen der Fahrschulausbildung
- VG Freiburg, 29.04.2021 - 6 K 3594/18
Anerkennung eines von einem Dritten betriebenen Konferenzraum als Schulungsraum ...
- VG Saarlouis, 16.04.2020 - 5 L 255/20
Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe - sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung ...
- AG Rheinberg, 23.08.2018 - 4 Cs 271/18
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- VG Neustadt, 04.06.2012 - 3 L 356/12
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 18 Punkten im Verkehrszentralregister
- VGH Bayern, 05.12.2019 - 11 CS 19.2070
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 18.09.2019 - Au 7 S 19.837
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums - Einstweiliger Rechtsschutz
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- VG Göttingen, 03.04.2013 - 1 A 92/11
Aufbauseminar; Begleitetes Fahren ab 17 Jahre; Fahrerlaubnis auf Probe; ...
- VGH Bayern, 09.03.2020 - 11 CS 20.72
Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde bei Anordnung eines medizinisch-psychologischen ...
Querverweise
Auf § 2b StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153a (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen)