Straßenverkehrsgesetz
I. - Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6g) |
§ 1b
Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen
(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann.
(2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
Vorschrift eingefügt durch das Achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.06.2017 | Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes | 16.06.2017 |
ermächtigung § 1kAusnahmen § 1lEvaluierung § 2Fahrerlaubnis und Führerschein § 2aFahrerlaubnis auf Probe § 2bAufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit § 2cUnterrichtung der Fahrerlaubnis-
behörden durch das Kraftfahrt-
Bundesamt § 3Entziehung der Fahrerlaubnis § 4Fahreignungs-
Bewertungssystem § 4aFahreignungsseminar § 4bEvaluierung § 5Verlust von Dokumenten und Kennzeichen § 5a(weggefallen) § 5bUnterhaltung der Verkehrszeichen § 6Verordnungs-
ermächtigungen § 6aGebühren § 6bHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen § 6cHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen-
vorprodukten § 6dAuskunft und Prüfung § 6eFühren von Kraftfahrzeugen in Begleitung § 6fEntgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung § 6gInternetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
Rechtsprechung zu § 1b StVG
3 Entscheidungen zu § 1b StVG in unserer Datenbank:
- LG München I, 14.07.2020 - 33 O 14041/19
Werbung mit Autopilot irreführend für Verbraucher
- AG Dortmund, 07.08.2018 - 425 C 9453/17
Neuwagenkauf, Mangel, Fahrassistenzsystem
- OLG Hamm, 28.05.2019 - 4 RBs 92/19
Powerbank und Ladekabel sind keine elektronischen Geräte im Sinne der ...
Querverweise
Auf § 1b StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 23 (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)