Pflichtversicherungsgesetz
| Abschnitt 1 - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7) |
(1) § 1 gilt nicht für die Halter folgender Fahrzeuge:
(2) § 1 gilt nicht für den ausschließlichen Gebrauch eines Fahrzeugs in einem Gebiet nach § 6 Absatz 2 für die Halter folgender Fahrzeuge:
| 1. | Fahrzeuge, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen, jedoch nicht zum Gebrauch auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden, | |
| 2. | Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, f und g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. |
(3) § 1 gilt auch nicht für den Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen, wenn die durch diesen Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden durch einen Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d gedeckt sind.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.04.2024 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 11.04.2024 |
ermächtigungen § 5Zugelassene Versicherer, Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss § 5aDauer des Versicherungsverhältnisses, Kündigungsfiktion § 5bVersicherungs-
bestätigung; Angaben über den bestellten Vertreter § 5cBescheinigung über den Schadenverlauf § 5dMindestumfang des Versicherungs-
schutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungs-
ermächtigung § 6Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge § 7Durchführungsregelungen; Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 2a PflVG verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 6 (Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge)
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen