Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740c) |
| Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739) |
| Kapitel 3 - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten (§§ 719 - 722) |
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
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Rechtsprechung zu § 721b BGB
Entscheidung zu § 721b BGB in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2026 - 16 K 2125/23
Haftung der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft für Steuerschulden der ...
Querverweise
Auf § 721b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
- § 721a (Haftung des eintretenden Gesellschafters)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 8 (Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft)