Rechtsprechung
BFH, 20.07.2009 - VII B 252/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Anspruch eines Bürgers auf Auskunftserteilung in berufsrechtlichen Angelegenheiten; Das Petitionsrecht nach Art. 17 GG
- Judicialis
StBerG § 10; ; GG Art. 17; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflicht der Steuerberaterkammer zur Auskunft über Verlauf und Ausgang eines berufsaufsichtlichen Verfahrens; Bestehen einer inhaltlichen Mitteilungspflicht des Petenten über das Schicksal seiner Eingabe
- datenbank.nwb.de
Aufgaben des Petitionsrechts nach Art. 17 GG; die Frage, ob ein Anspruch eines Bürgers auf Auskunftserteilung in berufsrechtlichen Angelegenheiten besteht, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 29.10.2008 - 3 K 69/07
- BFH, 20.07.2009 - VII B 252/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bescheidung einer Petition
Auszug aus BFH, 20.07.2009 - VII B 252/08
Dieser verlangt jedoch nicht, dass mitgeteilt wird, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis die für die Behandlung der Petition zuständige Stelle Sachaufklärung betrieben hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Mai 1992 1 BvR 1553/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 3033) und was sie unternommen hat, um der Beschwerde des Bürgers abzuhelfen (vgl. schon Beschluss des BVerfG vom 22. April 1953 1 BvR 162/51, BVerfGE 2, 225).Die Stelle, an die die Petition gerichtet worden ist, muss den Petenten zwar in einer Weise bescheiden, dass für ihn erkennbar wird, dass und von welcher Stelle die Petition sachlich geprüft worden ist (vgl. Beschluss in NJW 1992, 3033).
- BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51
Petitionsbescheid
Auszug aus BFH, 20.07.2009 - VII B 252/08
Dieser verlangt jedoch nicht, dass mitgeteilt wird, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis die für die Behandlung der Petition zuständige Stelle Sachaufklärung betrieben hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Mai 1992 1 BvR 1553/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 3033) und was sie unternommen hat, um der Beschwerde des Bürgers abzuhelfen (vgl. schon Beschluss des BVerfG vom 22. April 1953 1 BvR 162/51, BVerfGE 2, 225).