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Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153)   
   Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145)   
   Fünfter Teilabschnitt - Das Berufs- und Vertretungsverbot (§§ 134 - 145)   
Gliederung
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§ 141
Beschwerde

(1) 1Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der Bundesgerichtshof. 2Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 135 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 136 und 138 dieses Gesetzes entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 141 StBerG

3 Entscheidungen zu § 141 StBerG in unserer Datenbank:

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Auf § 141 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

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