Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153)   
   Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145)   
   Fünfter Teilabschnitt - Das Berufs- und Vertretungsverbot (§§ 134 - 145)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 136
Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

Querverweise

Auf § 136 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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