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Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153)   
   Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145)   
   Fünfter Teilabschnitt - Das Berufs- und Vertretungsverbot (§§ 134 - 145)   
Gliederung
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§ 140
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

(1) Gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363

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Rechtsprechung zu § 140 StBerG

Entscheidung zu § 140 StBerG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 140 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Steuerberaterordnung
        Voraussetzungen für die Berufsausübung
          Berufsausübungsgesellschaften
            § 55 (Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler)
        Berufsgerichtsbarkeit
          Verfahrensvorschriften
            Allgemeines
              § 111f (Berufs- und Vertretungsverbot)
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