Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
| Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
| Dritter Teilabschnitt - Rechtsmittel (§§ 126 - 131) |
(1) Gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
| 1. | wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet; | |
| 2. | wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat; | |
| 3. | wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. |
(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 3In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) 1Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. 2Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. 3Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. 4Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
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Rechtsprechung zu § 129 StBerG
40 Entscheidungen zu § 129 StBerG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.05.2025 - StbSt (B) 1/24
- OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 1 StO 2/13
- BGH, 25.10.1982 - StbSt (R) 1/82
Zulässigkeit der Revision der Staatsanwaltschaft
- BGH, 20.11.1978 - StbSt (R) 1/78
Berufsbeschränkung für Steuerbevollmächtigte - Voraussetzung für das Eingehen ...
- BGH, 16.12.1991 - StbSt (R) 2/91
Besetzung des BGH-Steuerberatersenats bei Entscheidung außerhalb der ...
- OLG Düsseldorf, 13.01.2015 - 1 StO 1/14
Bindung der Feststellungen des Strafurteils im berufsgerichtlichen Verfahren ...
- BGH, 16.05.2000 - StbSt (R) 2/00
Versicherungspflicht eines Steuerbevollmächtigten; Vermeidbarkeit des ...
- BGH, 19.12.1995 - KVZ 23/95
Nichtzulassungsbeschwerde in Kartellrechtsverfahren - Begriff der Divergenz
- BGH, 01.04.2014 - StbSt (B) 2/13
Begründungspflicht eines Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision bei ...
- OLG Düsseldorf, 11.12.2000 - StO 7/00
Querverweise
Auf § 129 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeines
- § 111f (Berufs- und Vertretungsverbot)