Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 112 - 125) |
1Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
Rechtsprechung zu § 121 StBerG
17 Entscheidungen zu § 121 StBerG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 1 StO 2/13
- FG Saarland, 27.02.1997 - 2 K 198/96
- BFH, 12.01.1965 - VII 252/63 U
Befreiung von der Steuerbevollmächtigtenprüfung - Begriff der Finanzverwaltung
- BGH, 25.04.1988 - StbSt (R) 4/87
Rechtsmittel
- LG Potsdam, 08.04.2013 - 31 StL 3/12
Verhängung eines befristeten Berufsverbots gegen einen Steuerberater: Verletzung ...
- LG Hannover, 06.04.2009 - 44 StL 21/07
Missachtung der Informationspflichten des Beraters gegenüber der ...
- BGH, 27.08.1979 - StbSt (R) 8/79
Rechtmäßigkeit des Berufsausschlusses eines Steuerbevollmächtigten - ...
- LG Freiburg, 01.06.2011 - StL 2/11
Im Geschäftsverkehr ist neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" der Zusatz ...
- FG Köln, 02.03.1999 - 8 K 6568/98
Widerruf der Steuerberaterbestellung bei Vermögensverfall
- BGH, 07.11.1983 - StbSt (R) 3/83
Ausschluss eines Steuerbevollmächtigten aus dem Beruf - Kurzfristiger Antrag auf ...
Querverweise
Auf § 121 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Rechtsmittel
- § 127 (Berufung)