Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
| Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
| Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 112 - 125) |
1Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
schrift § 118Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 119Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 120Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 121Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer § 122(weggefallen) § 123Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 124Verlesen von Protokollen § 125Entscheidung
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Rechtsprechung zu § 120 StBerG
4 Entscheidungen zu § 120 StBerG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.05.1970 - I B 66.68
Rechtfertigung der Einrichtung einer berufsständischen Zwangsversorgung - ...
- BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
Buchführungsprivileg
- BFH, 12.01.1965 - VII 252/63 U
Befreiung von der Steuerbevollmächtigtenprüfung - Begriff der Finanzverwaltung
- BFH, 13.10.1983 - VII R 83/83