Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 112 - 125) |
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.
Rechtsprechung zu § 119 StBerG
8 Entscheidungen zu § 119 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 27.06.1973 - I R 172/71
Steuerbevollmächtigte - Liquidatoren von juristischen Personen - Ausübung ces ...
- BFH, 27.07.1966 - VII 48/64
Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung - Tätigkeit ...
- BVerwG, 28.08.1969 - I C 40.68
Begriff des Justizverwaltungsaktes und seine Abgrenzung - Streitigkeiten über die ...
- BGH, 06.11.1980 - VII ZR 237/79
Verjährung von Schadensersatzanspruch gegen steuerberatenden Wirtschaftsprüfer
- BGH, 01.10.1970 - VII ZR 21/69
"Buchführungshilfe" i.S. des § 107a AbgO
- BFH, 14.05.1969 - VII R 11/66
Berufsständische Grundlage - Berufsvertretung - Buchführungsstellen - ...
- BFH, 30.03.1965 - VII 278/63 S
Zulassung zur Prüfung als Steuerberater - Voraussetzungen zur Befreiung von einer ...
- BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des ...