Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   4. Abschnitt - Revision (§§ 333 - 358)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 355
Verweisung an das zuständige Gericht

Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.

Rechtsprechung zu § 355 StPO

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Querverweise

Auf § 355 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 462a (Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts)

Redaktionelle Querverweise zu § 355 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
          § 6 (Prüfung der sachlichen Zuständigkeit)
        Gerichtsstand
          § 16 (Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 338 Nr. 4 (Absolute Revisionsgründe)
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