Jugendgerichtsgesetz
| 3. Teil - Heranwachsende (§§ 105 - 112) |
| 4. Abschnitt - Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (§ 112) |
1Die §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. 2Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. 3Hält der Richter die Erteilung von Weisungen für erforderlich, so überläßt er die Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende aufhält.
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Rechtsprechung zu § 112 JGG
90 Entscheidungen zu § 112 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.12.2022 - 2 StR 395/22
Geldwäsche (alte Fassung; Beteiligung an der Vortat: Herkunftsverschleierung, ...
- KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17
Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene
- BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
(Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund der ...
- OLG Düsseldorf, 14.02.2023 - 6 StS 3/22
Mitgliedschaftliche Beteiligung einer Frau an einer terroristischen Vereinigung ...
- OLG Düsseldorf, 24.09.2024 - 7 St 3/24
Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen Samra N.
- BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
Einziehung von Tatobjekten (Bemakelungsquote: Verkehrswert zum Zeitpunkt der ...
- OLG Düsseldorf, 29.11.2023 - 5 StS 1/23
Urteil gegen Fitim D. und Gülcan A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an ...
- OLG Hamm, 02.11.2010 - 5 Ws 364/10
Gemeinsame Verhandlung bei Vorwurf von Straftaten gegenüber Jugendlichen und ...
- BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00
- OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19
Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen ...