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   BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20   

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BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20 (https://dejure.org/2021,55265)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2021 - 2 StR 185/20 (https://dejure.org/2021,55265)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20 (https://dejure.org/2021,55265)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StGB; § 74 StGB; § 74b StGB aF; § 74f StGB nF; § 46 StGB
    Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Vermischung, nicht völlig unerheblich, Zeitpunkt der Tatbegehung); Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern ...

  • HRR Strafrecht

    § 261 StGB aF; § 74 Abs. 2 StGB; § 74b Abs. 1 StGB aF; § 74f Abs. 1 StGB
    Einziehung von Tatobjekten (Bemakelungsquote: Verkehrswert zum Zeitpunkt der Tatbegehung; Charakter einer Nebenstrafe: Strafzumessungsentscheidung, strafmildernde Berücksichtigung der Einziehung, Differenzierung bei der Einziehung von Tatobjekten, Mischfinanzierung; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74b Abs 1 StGB vom 13.11.1998, § 74f Abs 1 StGB vom 13.04.2017, § 74 Abs 2 StGB, § 261 Abs 7 aF StGB

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 Abs 2 StGB vom 13.11.1998, § 74 Abs 2 StGB vom 13.04.2017, § 74 Abs 3 StGB vom 13.04.2017, § 74b Abs 1 StGB vom 13.11.1998, § 74f Abs 1 StGB vom 13.04.2017
    Vermögensabschöpfung bei Geldwäsche: Taugliches Tatobjekt; Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel; Ausgleich unangemessener Härten bei Wertveränderungen zwischen Tat- und Entscheidungszeitpunkt

  • Wolters Kluwer

    Geldwäsche in der Tatbestandsvariante des Verschleierns; Einziehung eines Miteigentumsanteils hinsichtlich Immobilien; Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel

  • Wolters Kluwer

    Immobilien als geldwäschetaugliche Gegenstände; Einziehung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geldwäsche in der Tatbestandsvariante des Verschleierns; Einziehung eines Miteigentumsanteils hinsichtlich Immobilien; Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel

  • rechtsportal.de

    Geldwäsche in der Tatbestandsvariante des Verschleierns; Einziehung eines Miteigentumsanteils hinsichtlich Immobilien; Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldwäsche - und die Einziehung des Tatobjekts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jugendstrafe, Einziehung - und die Beschränkung des Rechtsmittels

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1028
  • NStZ-RR 2022, 116
  • NStZ-RR 2022, 180
  • StV 2022, 730
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18

    Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate;

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
    Dazu gehören auch solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29; BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150).

    Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach Gegenstände als bemakelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen (BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150).

    dazu BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254, 3255; Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 169; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535, und vom 10. Januar 2019 - 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145, 146).

  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
    Nach damaliger Rechtslage konnte gemäß § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF der durch die Geldwäsche erlangte Vermögensgegenstand nur als Tatobjekt eingezogen werden; eine ersatzweise Einziehung als Tatertrag nach § 73, § 73c StGB war unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183; BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535 f.; anders nunmehr nach Neufassung des § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB idF vom 9. März 2021, vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 37).

    dazu BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254, 3255; Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 169; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535, und vom 10. Januar 2019 - 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145, 146).

  • BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15

    Geldwäsche (Herrühren aus der Vortat: zu Teilen aus Straftaten hervorgegangenes

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
    dazu BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254, 3255; Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 169; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535, und vom 10. Januar 2019 - 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145, 146).

    Maßgeblich für die Prüfung, ob der Anteil inkriminierter Gelder an der investierten Gesamtsumme bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist, ist der Zeitpunkt der Tatbegehung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254 f.).

  • BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm gehörender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt sowohl bei der Bemessung der zu verhängenden Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 4 StR 523/20, wistra 2021, 441).

    Geht es - wie hier - um die Einziehung von Tatobjekten nach § 74 Abs. 2 StGB ist zu differenzieren: Handelt es sich bei den eingezogenen Gegenständen - wie z. B. bei Waffen und Munition oder Betäubungsmitteln - um Gegenstände, die der Täter überhaupt nicht besitzen durfte, weil bereits der Besitz selbst unter Strafe steht, besteht zu einer mildernden Berücksichtigung der Einziehung kein Anlass, denn der Täter erleidet hierdurch keinen ausgleichsfähigen Nachteil (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 4 StR 523/20, wistra 2021, 441 mwN).

  • BGH, 26.08.2020 - 2 StR 587/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
    Vielmehr hat es die tatgerichtliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26. August 2020 - 2 StR 587/19, juris Rn. 5 mwN).

    Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 26. August 2020 - 2 StR 587/19, juris Rn. 5 mwN).

  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 4/09

    Geldwäsche (Vortat der Bestechung: Herrühren des Bestechungsgeldes;

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
    Nach der Intention des Gesetzgebers soll mit dem weiten Begriff des "Herrührens" im § 261 StGB auch eine Kette von Verwertungshandlungen erfasst werden, die Darlehen und mit der ausgezahlten Darlehenssumme erworbene Gegenstände als gleichsam "wirtschaftliches Synallagma" umfasst (vgl. BT-Drucks. 12/3533, S. 12; MüKo-StGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 59), sich der Gegenstand mithin bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf die Vortat zurückführen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 208).
  • BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21

    Beweiswürdigung bei der Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
    Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2021 - 3 StR 38/21, juris Rn. 42 zur Zurückverweisung an den zuständigen Spezialspruchkörper).
  • BGH, 18.10.2017 - 2 StR 529/16

    Beschränkung von Rechtsmitteln (Widerspruch zwischen Revisionsantrag und

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
    Über diese Frage ist gemäß § 8 Abs. 1 StrEG neu zu befinden (vgl. Senat, Urteile vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89, NJW 1990, 1428, 1429 und vom 18. Oktober 2017 - 2 StR 529/16, juris Rn. 39).
  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
    (c) Unangemessene Härten, die durch Wertveränderungen zwischen Tat- und Entscheidungszeitpunkt entstehen, können gegebenenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74b Abs. 1 StGB aF bzw. § 74f Abs. 1 StGB nF entsprechend berücksichtigt und im Rahmen der Strafzumessung ausgeglichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710, 2711).
  • BGH, 28.04.2020 - 2 StR 494/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
    Mit der Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils in den Rechtsfolgenaussprüchen sind die von der Staatsanwaltschaft eingelegten sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidungen des angefochtenen Urteils gegenstandslos geworden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 StR 494/19, juris Rn. 16 mwN).
  • BGH, 07.02.1990 - 2 StR 601/89

    Straftat im Ausland - Inländisches Ermittlungsverfahren - Strafe - Anrechnung

  • BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18

    Begehen durch Unterlassen (Garantenstellung aufgrund: Zugehörigkeit zu einer

  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

  • BGH, 12.07.2016 - 1 StR 595/15

    Geldwäsche (Begriff des Verwahrens und des Verwendens bei Buchgeld;

  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17

    Leichtfertige Geldwäsche (Beendigung; Begriff und vorsatznahe Auslegung)

  • BGH, 18.08.2009 - 1 StR 107/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (Lücken; Unklarheiten; Widersprüche;

  • BGH, 12.02.2015 - 4 StR 420/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung in einem

  • BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15

    Geldwäsche (Begriff des Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat: Surrogate;

  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 554/18

    Notwehr (Gebotenheit: sozialethisch begründete Einschränkung im Einzelfall,

  • BGH, 22.05.2019 - 2 StR 353/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

  • BGH, 25.03.2010 - 5 StR 518/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge; Mitteilung der den

  • BGH, 05.04.2017 - 2 StR 593/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil: Anforderungen an ein

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 249/22

    Vergewaltigung (Konkurrenzen); Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer

    Da sich die Einziehung des Tatmittels nach § 74 Abs. 1 StGB wegen ihres Charakters als Nebenstrafe auf die Strafzumessung auswirken kann, können beide nicht getrennt voneinander betrachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 35; vom 22. Dezember 1992 - 1 StR 618/92, NStZ 1993, 400; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 318 Rn. 21).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Objekt der Geldwäsche kann auch ein Gegenstand sein, der nach einem oder mehreren Austauschvorgängen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (als Surrogat) an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes getreten ist, der unmittelbar aus der Vortat herrührte (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 59; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145; Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15; BGHR StGB § 261 Abs. 1 Verschleierung 1 Rn. 20; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 15 ff.; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 10 f.; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 5; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 11; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 56 ff.; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 15 ff.).

    Die aus Erträgen aus Betäubungsmittelgeschäften resultierenden Anteile der Kontoguthaben waren durchgängig wirtschaftlich erheblich, so dass die Kontoguthaben zu keinem Zeitpunkt wegen eines wirtschaftlich lediglich völlig unerheblichen Anteils mit inkriminierter Herkunft ihre Eigenschaft als taugliche Geldwäschegegenstände verloren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, BGHR StGB § 261 Abs. 7 Gegenstand 1 Rn. 60; Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 24; Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 25; Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254 Rn. 5 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 20; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 63; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 18 ff.).

    Denn nach der alten Fassung des § 261 StGB kam die Einziehung eines durch Geldwäsche erlangten Vermögenswerts nur als Tatobjekt in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 22; vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 56; Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533 Rn. 29).

  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21

    Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig

    Die nachstehend dargestellte Möglichkeit der Einziehung des Wertes von Tatobjekten in Höhe von 999.889 EUR nach § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB kann im Falle ihrer Anordnung einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 36; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16, NStZ 2016, 731, 732 mwN).

    Ist der weitergeleitete Teilbetrag von 999.889 EUR jedoch nicht mehr - auch nicht in Gestalt ersparter Aufwendungen - in dem Vermögen des Angeklagten vorhanden und wird mit der Wertersatzeinziehung nach § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB auf dessen Legalvermögen zugegriffen, begründet dies - unbeschadet des möglichen Vollstreckungsschutzes nach § 459g Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. zur Anwendbarkeit Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 65. Aufl., § 459g Rn. 7 und 12) - grundsätzlich einen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigenden Umstand (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 36).

    a) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Überweisungsgutschriften in Höhe von 999.889 EUR auf dem Konto des Angeklagten verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Geldwäscheobjekt auf Grundlage der gemäß § 2 Abs. 1 StGB für den Tatzeitraum geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte und die Wertersatzeinziehung sich daher ausschließlich nach § 74c StGB richtete (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 536; Beschlüsse vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 95/20, juris; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18, juris Rn. 56; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 56; Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 1 StR 471/21, juris Rn. 3; vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 681 f.).

  • BGH, 06.02.2024 - 3 StR 457/23

    Reduzierung des Gesamteinziehungsbetrags um die Einziehung des Wertes von

    Dazu gehören auch solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (s. insgesamt BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 56, 59 mwN).
  • BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21

    Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität;

    a) Allerdings hat das Landgericht seine Entscheidung auf § 74 Abs. 2 StGB iVm § 261 Abs. 7 StGB a.F. gestützt und hierbei verkannt, dass danach nur eine Einziehung des durch die Geldwäsche erlangten Vermögensgegenstands als Tatobjekt in Betracht kam (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18 Rn. 29; Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20 Rn. 56 mwN).
  • BGH, 27.02.2024 - 4 StR 248/23
    Der Senat weist darauf hin, dass die bisherigen Erwägungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Angeklagten als solche besorgen lassen, dass dieses Beweisergebnis lediglich isoliert gewertet und nicht - wie es geboten gewesen wäre - in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurde (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20 Rn. 38 mwN).
  • BGH, 26.01.2023 - 3 StR 154/22

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Wirksamkeitsvoraussetzungen,

    Aus ihnen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 38; vom 26. August 2020 - 2 StR 587/19, juris Rn. 5; vom 21. August 2008 - 3 StR 262/08, juris Rn. 3; vom 8. Mai 2008 - 3 StR 53/08, juris Rn. 2).

    Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen außer der nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 43; vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353/18, juris Rn. 40; vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86 f.).

  • BGH, 24.10.2023 - 2 StR 321/23

    Gerichtlicher Verstoss gegen das Verbot der Schlechterstellung

    Dabei sind insbesondere die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Einziehung auf der einen und der Unrechtsgehalt der Tat sowie der den Tatbeteiligten treffende Schuldvorwurf in den Blick zu nehmen (vgl. NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 74f Rn. 4), ohne dass das Gericht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auf diese Umstände beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NZWiSt 2022, 482, 488).
  • BGH, 08.12.2022 - 2 StR 395/22

    Geldwäsche (alte Fassung; Beteiligung an der Vortat: Herkunftsverschleierung,

    Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine Wirtschaftsstrafkammer zurück (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, wistra 2022, 247, 249).
  • BGH, 11.01.2022 - 1 StR 471/21

    Geldwäsche (Einziehung von Geldwäscheobjekten)

    a) Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes der vom Angeklagten, der - anders als der Mitangeklagte M. - kein Bandenmitglied war, für die Schleuserbande transportierten und am Zielort auftragsgemäß abgelieferten Gelder auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; im Gegenzug vereinnahmte die Bande über ein Büro legal erwirtschaftete Gelder aus D. Das Landgericht hat dabei verkannt, dass ein Geldwäscheobjekt nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20 Rn. 56; Beschlüsse vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20 Rn. 27; vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21 und vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18 Rn. 29) und sich die Einziehung des Wertes des Geldwäscheobjekts daher nach § 74c StGB aF richtete (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 aaO und vom 27. November 2018 aaO).
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