Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a) |
1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c) |
3. Unterabschnitt - Jugendstrafe (§§ 88 - 89b) |
(1) 1Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt. 2Der Vollstreckungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind. 3Er kann die Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt unterbrechen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Betracht kommt. 4Ein Strafrest, der auf Grund des Widerrufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbrochen werden, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, des Strafrestes verbüßt sind und eine erneute Aussetzung in Betracht kommt. 5§ 454b Absatz 4 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) 1Ist gegen einen Verurteilten außer lebenslanger Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft, die der Verurteilte vor der früheren Verurteilung begangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. 2Wird die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt, so erklärt das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe für erledigt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abgeben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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24.08.2017 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 |
Rechtsprechung zu § 89a JGG
48 Entscheidungen zu § 89a JGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 21.09.2020 - 203 VAs 215/20
Zurückstellung der Strafvollstreckung
- OLG Dresden, 12.10.2015 - 2 VAs 19/15
Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe
- BGH, 04.02.2020 - StB 2/20
Entscheidung über die die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.11.2019 - 6 St 1/19
Jugendstrafe, Freiheitsstrafe, Staatsanwaltschaft, Strafvollstreckung, ...
- OLG München, 27.11.2019 - 6 St 1/19
- KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13
Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen ...
- KG, 05.04.2011 - 2 Ws 102/11
Jugendstrafe: Prüfung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung bei einer im ...
- OLG Stuttgart, 30.12.2019 - 4 VAs 6/19
Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe nach ...
- OLG Frankfurt, 23.10.2001 - 3 Ws 861/01
Widerruf der Strafaussetzung: Unterbrechung der Strafvollstreckung
- OLG Celle, 10.09.2019 - 2 Ws 258/19
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Vollstreckung von Jugendstrafe im ...
- KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12
Keine Pflicht zur Anhörung nach Vollendung des 24. Lebensjahres
Querverweise
Auf § 89a JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 83 (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 (Vollstreckung und Vollzug)