Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a) |
| 1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c) |
| 3. Unterabschnitt - Jugendstrafe (§§ 88 - 89b) |
1Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.10.2012 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 |
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Rechtsprechung zu § 89 JGG
19 Entscheidungen zu § 89 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 20.09.1985 - 1 AR 33/85
Umwandlungsstrafe; Rest einer Jugendstrafe; Bewährung; Aussetzung einer ...
- BGH, 26.05.1961 - 2 ARs 46/61
- BGH, 18.05.1955 - 3 ARs 46/55
- BGH, 29.11.1956 - 4 StR 350/56
- OLG Jena, 13.02.2014 - 1 Ws Reha 2/14
Strafrechtliche Rehabilitierung: Einweisung in ein Jugendhaus als grob ...
- OLG Zweibrücken, 20.05.1994 - 1 Ws 220/94
- BGH, 07.04.1988 - 1 StR 127/88
Tilgungsfrist einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer - Verwertung einer ...
- BGH, 23.02.1954 - 1 StR 723/53
- BGH, 05.01.1977 - 2 ARs 382/76
Übertragbarkeit der Einleitung einer weiteren Vollstreckung nach Widerruf der ...
- OLG Rostock, 21.10.2002 - I Ws 430/02
Gleichzeitige Entscheidung über Aussetzung sämtlicher Strafreste bei ...
Querverweise
Auf § 89 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 83 (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 (Vollstreckung und Vollzug)