Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a) |
| 1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c) |
| 1. Unterabschnitt - Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit (§§ 82 - 85) |
(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.
(2) 1Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. 2Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 84 JGG
72 Entscheidungen zu § 84 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.03.2025 - 2 ARs 519/24
Zuständigkeitsbestimmung (Jugendrichter: Zuständigkeitskonzentration, Grundsatz ...
- AG Pirmasens, 30.01.2018 - 1 VRJs 91/17
Übergang der Vollstreckungszuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter
- BayObLG, 09.10.2023 - 203 VAs 284/23
Verfahren der Zurückstellung nach §35 BtMG bei Jugendlichen und Heranwachsenden
- BGH, 20.01.2021 - 2 ARs 339/20
Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren (Zuständigkeit der Justizverwaltung für ...
- BGH, 11.04.2017 - 2 ARs 436/16
Örtliche Zuständigkeit (Einleitung der Vollstreckung; gewöhnlicher Aufenthalt)
- BGH, 21.12.2023 - 2 ARs 446/23
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Jugendsache; ...
- OLG Hamm, 16.06.1998 - 3 (s) Sbd 1-5/98
Bestimmung des zuständigen Gerichts, Vollstreckung von Erzwingungshaft, ...
- BGH, 29.01.1965 - 2 ARs 368/64
Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 JGG auf Fälle hypothetischer ...
- BGH, 20.04.2017 - 2 ARs 348/16
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; Abgabe und ...
- BGH, 26.05.1961 - 2 ARs 46/61
Querverweise
Auf § 84 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 (Vollstreckung und Vollzug)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenansatz
- § 19 (Kostenansatz)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87n (Vollstreckung)