Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
2. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 39 - 42) |
(1) 1Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. 2Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zuständig wäre. 3§ 209 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.
gerichts § 41Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer § 42Örtliche Zuständigkeit
Rechtsprechung zu § 39 JGG
36 Entscheidungen zu § 39 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 22.11.2012 - 4a Ws 151/12
Pflichtverteidigerbestellung: Selbstverteidigungsunfähigkeit bei verteidigtem ...
- BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 1173/85
Verfassungsmäßigkeit der Unterbringungsanordnung von Jugendlichen oder ...
- OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR (S) 45/09
Zuständigkeit zur Bewährungsüberwachung nach JGG bei befristeter ...
- LG Waldshut-Tiengen, 21.11.2013 - 5 Qs 19/13
Jugendstrafverfahren: Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung
- BGH, 20.11.1953 - 2 StR 467/53
- OLG Saarbrücken, 15.05.1984 - 1 Ws 42/84
Jugendschöffengericht; Sachliche Zuständigkeit; Psychiatrisches Krankenhaus; ...
- OLG Schleswig, 18.04.2008 - 2 Ss 32/08
- BGH, 11.07.2017 - 3 StR 176/17
Fehlende Mitteilung des Vollstreckungsstands eines vorausgegangenen Urteils; ...
- LG Bielefeld, 25.04.2019 - 3 Qs 123/19
Eröffnungsentscheidung, JGG-Verfahren, Beschwerde der StA
- OLG Dresden, 21.04.2005 - 3 Ss 136/05
Zuständigkeit; Revisionsgericht; Abgabe
Querverweise
Auf § 39 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 108 (Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 JGG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 26