Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 2. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 39 - 42) |
(1) 1Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. 2Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zuständig wäre. 3§ 209 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.
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Rechtsprechung zu § 39 JGG
39 Entscheidungen zu § 39 JGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 1173/85
Verfassungsmäßigkeit der Unterbringungsanordnung von Jugendlichen oder ...
- KG, 15.06.2015 - 4 Ws 49/15
Nachträgliche Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe: Sachliche Zuständigkeit ...
- LG Osnabrück, 12.02.2014 - 10 Qs 4/14
Zulässigkeit einer "einvernehmlichen Umbeiordnung" im strafgerichtlichen ...
- BGH, 20.11.1953 - 2 StR 467/53
- OLG Saarbrücken, 15.05.1984 - 1 Ws 42/84
Jugendschöffengericht; Sachliche Zuständigkeit; Psychiatrisches Krankenhaus; ...
- OLG Stuttgart, 22.11.2012 - 4a Ws 151/12
Pflichtverteidigerbestellung: Selbstverteidigungsunfähigkeit bei verteidigtem ...
- BGH, 05.06.2024 - 5 StR 441/23
Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Herstellung einer jugendpornographischen ...
- OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR (S) 45/09
Zuständigkeit zur Bewährungsüberwachung nach JGG bei befristeter ...
- OLG Schleswig, 18.04.2008 - 2 Ss 32/08
- OLG Dresden, 21.04.2005 - 3 Ss 136/05
Zuständigkeit; Revisionsgericht; Abgabe
Querverweise
Auf § 39 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 108 (Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 JGG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 26