Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 1 - Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f) |
Unterabschnitt 1 - Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 84 - 84n) |
(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das Landgericht durch Beschluss.
(2) 1Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) 1In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß § 50 Satz 1 und § 55 für vollstreckbar erklärt, soweit die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft
1. | ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder | |
2. | ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück. |
2§ 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft die nach § 84j erlittene Haft anzurechnen ist. 3§ 55 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) 1Überschreitet die durch das ausländische Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. 2§ 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) 1In seiner Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion um, wenn
2Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; die im anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion darf nach Art oder Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht verschärft werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
voraussetzungen § 84cUnterlagen § 84dBewilligungs-
hindernisse § 84eVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 84fGerichtliches Verfahren § 84gGerichtliche Entscheidung § 84hBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 84iSpezialität § 84jSicherung der Vollstreckung § 84kErgänzende Regelungen zur Vollstreckung § 84lDurchbeförderung zur Vollstreckung § 84mDurchbeförderungs-
verfahren § 84nDurchbeförderung auf dem Luftweg
Rechtsprechung zu § 84g IRG
18 Entscheidungen zu § 84g IRG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16
Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe: ...
- OLG Celle, 22.02.2022 - 2 Ws 6/22
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- OLG Celle, 25.06.2019 - 2 Ws 158/19
Eintritt von Führungsaufsicht nach Vollstreckung eines ausländischen Urteils in ...
- OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17
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- OLG Celle, 01.04.2022 - 2 Ws 36/22
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- OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17
Übernahme der Vollstreckung eines kroatischen Strafurteils: Anforderungen an die ...
- LG Essen, 17.01.2019 - I StVK 1900/17
Strafvollstreckung aus italienischem Urteil
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 04.02.2019 - I StVK 2056/17
Strafvollstreckung aus italienischem Urteil
- OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 37/19
Vollstreckung eines italienischen Urteils gegen zwei deutsche Staatsangehörige ...
- LG Essen, 04.02.2019 - I StVK 2056/17
Querverweise
Auf § 84g IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Schlussvorschriften
- § 102 (Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Strafvollstreckungskammern
- § 78a