Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vierter Teil - Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (§§ 48 - 58) |
(1) Hat der Urteilsstaat die Bedingung gestellt, dass ab der Überstellung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit die freiheitsentziehende Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, kann das Gericht unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise
1. | abweichend von § 54 Absatz 1 Satz 3 auch eine Sanktion festsetzen, die das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion überschreitet, und | |
2. | die Vollstreckung des Restes der in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbaren Freiheitsstrafe gemäß § 57 Absatz 2 nur nach Zustimmung des Urteilsstaates zur Bewährung aussetzen. |
(2) 1Eine Entscheidung des Gerichts nach Absatz 1 kann nur ergehen, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. 2Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. 3Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. 4Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann.
(3) Hat der Urteilsstaat nach einer Entscheidung des Gerichts gemäß § 54 Absatz 1 oder § 54a Absatz 1 die Bedingung gestellt, dass ab der Überstellung die freiheitsentziehende Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, so trifft das Gericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag der verurteilten Person erneut eine Entscheidung gemäß Absatz 1.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
entziehender Sanktionen § 55Entscheidung über die Vollstreckbarkeit § 56Bewilligung der Rechtshilfe § 56aEntschädigung der verletzten Person § 56bVereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens § 57Vollstreckung § 57aKosten der Vollstreckung § 58Sicherung der Vollstreckung
Rechtsprechung zu § 54a IRG
4 Entscheidungen zu § 54a IRG in unserer Datenbank:
- KG, 08.07.2020 - 5 Ws 74/20
Anwendungsbereich des § 54a IRG
- OLG Schleswig, 12.11.2018 - 1 Ws 121/19
- OLG Karlsruhe, 06.06.2016 - 1 Ws 84/15
Isolierte Vollstreckbarkeitserklärung einer in der Schweiz verhängten ...
- OLG Hamm, 23.02.2021 - 2 Ws 58/20
Vollstreckbarerklärung eines irakischen Urteils, in dem gegen den Verurteilten ...
Querverweise
Auf § 54a IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 54a (Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84g (Gerichtliche Entscheidung)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90h (Gerichtliche Entscheidung)