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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Vierter Teil - Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (§§ 48 - 58)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ IRG (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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§ 50
Sachliche Zuständigkeit

1Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. 2Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.

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Rechtsprechung zu § 50 IRG

28 Entscheidungen zu § 50 IRG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 50 IRG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
        § 57 (Vollstreckung)
        § 58 (Sicherung der Vollstreckung)
     
      Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Freiheitsentziehende Sanktionen
          Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
            § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
            § 84f (Gerichtliches Verfahren)
            § 84g (Gerichtliche Entscheidung)
        Einziehung
          § 88d (Verfahren)
        Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
          Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
            § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
            § 90g (Gerichtliches Verfahren)
            § 90h (Gerichtliche Entscheidung)
     
      Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
        § 96b (Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen)
Was ist das?

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