Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Vierter Teil - Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (§§ 48 - 58) |
1Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung. 2Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Überstellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Einverständnis erfolgen kann. 3Von der Auferlegung der Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Haftbedingungen im Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 | |
| 22.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen) | 02.10.2009 |
entziehender Sanktionen § 55Entscheidung über die Vollstreckbarkeit § 56Bewilligung der Rechtshilfe § 56aEntschädigung der verletzten Person § 56bVereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens § 57Vollstreckung § 57aKosten der Vollstreckung § 58Sicherung der Vollstreckung
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Rechtsprechung zu § 57a IRG
Entscheidung zu § 57a IRG in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2023 - II StVK 1122/22
Freiheitsstrafe, Untersuchungshaft, Vollstreckbarkeit, Schuldfähigkeit, Weitere ...
Querverweise
Auf § 57a IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
- Kostenhaftung
- § 14 (Amtshandlungen auf Antrag)