Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 1 - Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f) |
Unterabschnitt 1 - Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 84 - 84n) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
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§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn
1. | sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, | |
2. | ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist, | |
3. | der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und | |
4. | die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
§ 84Grundsatz
§ 84aVoraussetzungen der Zulässigkeit
§ 84bErgänzende Zulässigkeits-
voraussetzungen § 84cUnterlagen § 84dBewilligungs-
hindernisse § 84eVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 84fGerichtliches Verfahren § 84gGerichtliche Entscheidung § 84hBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 84iSpezialität § 84jSicherung der Vollstreckung § 84kErgänzende Regelungen zur Vollstreckung § 84lDurchbeförderung zur Vollstreckung § 84mDurchbeförderungs-
verfahren § 84nDurchbeförderung auf dem Luftweg
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voraussetzungen § 84cUnterlagen § 84dBewilligungs-
hindernisse § 84eVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 84fGerichtliches Verfahren § 84gGerichtliche Entscheidung § 84hBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 84iSpezialität § 84jSicherung der Vollstreckung § 84kErgänzende Regelungen zur Vollstreckung § 84lDurchbeförderung zur Vollstreckung § 84mDurchbeförderungs-
verfahren § 84nDurchbeförderung auf dem Luftweg
Querverweise
Auf § 84j IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84g (Gerichtliche Entscheidung)
- Schlussvorschriften
- § 102 (Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Strafvollstreckungskammern
- § 78a