Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 1 - Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f) |
Unterabschnitt 1 - Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 84 - 84n) |
(1) Wurde eine verurteilte Person ohne ihr Einverständnis aus einem anderen Mitgliedstaat überstellt, darf sie wegen einer vor der Überstellung begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann eine überstellte Person wegen einer anderen Tat als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden, wenn
2Der Verzicht der überstellten Person nach Satz 1 Nummer 4 ist nach ihrer Überstellung zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. 3Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. 4Die überstellte Person ist über die Rechtsfolgen ihres Verzichts und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
voraussetzungen § 84cUnterlagen § 84dBewilligungs-
hindernisse § 84eVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 84fGerichtliches Verfahren § 84gGerichtliche Entscheidung § 84hBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 84iSpezialität § 84jSicherung der Vollstreckung § 84kErgänzende Regelungen zur Vollstreckung § 84lDurchbeförderung zur Vollstreckung § 84mDurchbeförderungs-
verfahren § 84nDurchbeförderung auf dem Luftweg
Querverweise
Auf § 84i IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Schlussvorschriften
- § 102 (Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen)