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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Vierzehnter Teil - Schlussvorschriften (§§ 100 - 106)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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§ 105
Ausgleich von Schäden

(1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Schaden, den deutsche Richter oder sonstige deutsche Amtsträger bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verursachen, gegenüber der geschädigten Person oder gegenüber einer Person, die der geschädigten Person in ihren Rechten nachfolgt, so kann er von der Bundesrepublik Deutschland Ausgleich des Geleisteten verlangen.

(2) Schäden, die Richter oder sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verursachen, werden von dem zuständigen Träger der deutschen öffentlichen Gewalt so ersetzt, wie sie nach deutschem Recht zu ersetzen wären, wenn deutsche Richter oder sonstige deutsche Amtsträger die Schäden verursacht hätten.

Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 01.06.2017 (BGBl. I S. 1414), in Kraft getreten am 01.11.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2019Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen01.06.2017BGBl. I S. 1414
22.05.2017Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen05.01.2017BGBl. I S. 31

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