Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Vierzehnter Teil - Schlussvorschriften (§§ 100 - 106)   
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Textdarstellung

  

§ 103
Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.

Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 01.06.2017 (BGBl. I S. 1414), in Kraft getreten am 01.11.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2019Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen01.06.2017BGBl. I S. 1414
22.05.2017Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen05.01.2017BGBl. I S. 31
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