Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vierzehnter Teil - Schlussvorschriften (§§ 100 - 106) |
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Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 01.06.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2019 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 01.06.2017 | |
22.05.2017 | Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 05.01.2017 |
§ 100Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
§ 101Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheits-
entscheidung beruhen § 102Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheits-
entziehender Sanktionen § 103Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe § 104Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland § 105Ausgleich von Schäden § 106Einschränkung von Grundrechten
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entscheidung beruhen § 102Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheits-
entziehender Sanktionen § 103Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe § 104Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland § 105Ausgleich von Schäden § 106Einschränkung von Grundrechten