Justizverwaltungskostengesetz
Abschnitt 4 - Kostenhaftung (§§ 14 - 19) |
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__paste_bez____paste_norm__ Justizverwaltungskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html)
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1Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch schuldet derjenige, der den Abruf tätigt. 2Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.
§ 14Amtshandlungen auf Antrag
§ 15Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
§ 15aSchutzschriften-
register § 16Unternehmensregister § 16aBehördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes § 17Mahnung bei der Forderungseinziehung nach des Justizbeitreibungs-
gesetzes § 18Weitere Fälle der Kostenhaftung § 19Mehrere Kostenschuldner
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register § 16Unternehmensregister § 16aBehördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes § 17Mahnung bei der Forderungseinziehung nach des Justizbeitreibungs-
gesetzes § 18Weitere Fälle der Kostenhaftung § 19Mehrere Kostenschuldner
Rechtsprechung zu § 15 JVKostG
Entscheidung zu § 15 JVKostG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 24.01.2019 - 5 W 4/19
Eintragung einer Zwangshypothek bezüglich Kosten der Erteilung eines ...