Justizverwaltungskostengesetz

   Abschnitt 4 - Kostenhaftung (§§ 14 - 19)   
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Textdarstellung

  

§ 15
Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch

1Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch schuldet derjenige, der den Abruf tätigt. 2Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.

Rechtsprechung zu § 15 JVKostG

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