Justizverwaltungskostengesetz

   Abschnitt 3 - Kostenerhebung (§§ 10 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 10
Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung

Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

Rechtsprechung zu § 10 JVKostG

Querverweise

Auf § 10 JVKostG verweisen folgende Vorschriften:

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