Justizverwaltungskostengesetz

   Abschnitt 5 - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 20 - 21)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JVKostG (https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JVKostG
__paste_bez____paste_norm__ Justizverwaltungskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Justizverwaltungskostengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 21
Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben

1Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. 2§ 10 ist entsprechend anzuwenden.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht