Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18) |
(1) 1Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. 2Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(4) 1Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. 2Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. 3Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 | |
| 01.11.2005 | Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren | 16.08.2005 | |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
gesetz § 12Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung § 12aVerfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren § 13Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 13aVerfahren nach dem Unternehmens-
stabilisierungs-
und -
restrukturierungs-
gesetz § 14Ausnahmen von der Abhängigmachung § 15Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungs-
verfahren § 16Privatklage, Nebenklage § 17Auslagen § 18Fortdauer der Vorschusspflicht
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Rechtsprechung zu § 17 GKG
65 Entscheidungen zu § 17 GKG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 07.02.2020 - 27 U 1/16
Zur anwaltlichen Abrechnung in Familiensachen und Bestimmung des Gegenstandswerts ...
- LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20
Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nur auf Antrag
- FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2017 - 5 K 51/16
Bestimmung des Gegenstandswerts eines Einspruchsverfahrens im Zusammenhang mit ...
- BGH, 20.03.2019 - VII ZB 67/18
Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsbeschwerde wegen Abhängigmachen des Erlasses ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 11.07.2025 - 7 W 11/25
Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren infolge Nichteinzahlung eines ...
- OVG Thüringen, 20.08.2018 - 2 KO 301/16
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- OLG Frankfurt, 16.12.2016 - 26 W 48/16
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- OVG Thüringen, 14.06.2018 - 2 ZKO 683/16
Anspruch eines/r Regelschullehrers/in im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen ...
Querverweise
Auf § 17 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Erinnerung und Beschwerde
- § 67 (Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 GKG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 379 (Auslagenvorschuss)