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Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ GKG (https://dejure.org/gesetze/GKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GKG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichtskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichtskostengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 15
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.

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Rechtsprechung zu § 15 GKG

25 Entscheidungen zu § 15 GKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 15 GKG:

    Gerichtskostengesetz (GKG) 
      Fälligkeit
        § 7 II (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung) (zu § 15 II)
     
      Vorschuss und Vorauszahlung
        § 15 II (Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren) (zu § 15 II)
     
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 55 (Zwangsverwaltung) (zu § 15 II)
Was ist das?

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