Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 2 - Fälligkeit (§§ 6 - 9) |
(1) 1Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. 2Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. 3Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. 2Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 7 GKG
6 Entscheidungen zu § 7 GKG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 K 34/20
Änderung eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans
- OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16
Gerichtsvollzieherkosten: Niederschlagung wegen bei unrichtiger Sachbehandlung
- BGH, 12.01.2017 - V ZB 96/16
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- VK Rheinland, 20.02.2019 - VK-52/18
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- VG Magdeburg, 07.06.2016 - 15 B 19/16
Vorläufige Dienstenthebung; Darlegungspflicht des Dienstvergehens durch ...
- BVerwG, 01.06.2015 - 9 B 61.14
Reichweite des allgemeine Zuschussbegriffs des Einkommensteuergesetzes im Rahmen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 GKG:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 15 II (Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren) (zu § 7 II)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 55 (Zwangsverwaltung) (zu § 7 II)