Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 8 - Erinnerung und Beschwerde (§§ 66 - 69a) |
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
(2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 4Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. 3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 4Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 5Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) | 15.07.2024 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 | |
| 01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 |
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Rechtsprechung zu § 69a GKG
131 Entscheidungen zu § 69a GKG in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2026 - L 1 KR 222/26
Anhörungsrüge - Streitwertfestsetzung
- OVG Saarland, 28.08.2023 - 2 E 73/23
Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG; Verfristung der Streitwertbeschwerde (§§ 68 Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 25.03.2020 - 2 F 92/20
Gerichtskosten im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz betreffend ...
- OVG Saarland, 25.03.2020 - 2 F 92/20
- BGH, 02.08.2022 - II ZR 94/21
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Erinnerungsverfahren
- BFH, 22.04.2026 - VIII S 14/25
Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Streitwertfestsetzung durch den ...
- KG, 20.06.2023 - 5 W 6/23
Antrag auf Berichtigung der geänderten Wertfestsetzung
- BGH, 22.05.2019 - V ZB 110/18
Gegenvorstellung gegen die Verwerfung einer auf § 69a GKG gestützten ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.2023 - 13 S 569/23
Streitwertbemessung bei Normenkontrollanträgen gegen die Ausweisung von ...
- BGH, 21.04.2026 - X ZB 4/25
- BFH, 28.02.2018 - X S 1/18
Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren
Querverweise
Auf § 69a GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
- Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
- § 22 (Einwendungen und gerichtliches Verfahren)