Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
| 4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 341p) |
| 2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p) |
| 3. Titel - Bewertungsvorschriften (§§ 341b - 341d) |
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 | Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen | 01.04.2015 |
gegenständen § 341cNamensschuld-
verschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen § 341dAnlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
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Rechtsprechung zu § 341d HGB
Entscheidung zu § 341d HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.04.2019 - IV ZR 59/18
Anspruch eines eines Rechtsschutzversicherten auf Gewährung von Rechtsschutz für ...
Querverweise
Auf § 341d HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 256 (Nichtigkeit)